Hier findest du aktuelle Rechtsprechung sowie erwähnenswerte Entscheidungen. Gerne verweise ich hier auch auf die Seite der dgti hin, die eine umfangreiche Sammlung von Urteilen auf ihrer webiste hat. Diese findest du HIER)
1992 Vornamensänderung (3 Jahre im Geschlecht leben?)
1995 Anrede ohne Personenstandsänderung
1995 Kostenübernahme GaOP durch Privatversicherung
2003 Vornamensänderung unterschiedliche Gutachten
2009 kein Anspruch auf Elektroepilation
2010 Transsexualität ist keine Behinderung
2011 Personenstandsänderung
2011 Unisex-Tarife
2011 Brustvergrößerung
2012 Folge-OP Korrektur
2012 Keine Brustvergrößerung

1992 Vornamensänderung

3 Jahre Leben im neuen Geschlecht für die Vornamensänderung nicht notwendig
Neue Entscheidung des Landgerichts Frankfurt

Monica Vera hat im Vereinsheft Nr. 12 über ihre Schwierigkeiten mit Richter Rink vom Amtsgericht Frankfurt berichtet (S. 5). Der Richter vertrat die Auffassung, rau/man müsse schon drei Jahre im neuen Geschlecht gelebt haben, bevor eine Vornamensänderung zulässig sei.

Ich bekam jetzt einen ähnlichen Fall; der Richter schrieb meiner Mandantin, sie müsse seit drei Jahren der Vorstellung entsprechend leben, eine Frau zu sein. Da sie im Formblatt nur 1½ Jahre angegeben habe, könne die Entscheidung frühestens in 1½ Jahren ergehen.

Gegen diese Verfügung legte ich Beschwerde zum Landgericht Frankfurt ein. Das Landgericht hob die Verfügung auf; in den Entscheidungsgründen ist folgendes aufgeführt:

„Zum anderen stellt Paragraph 1 TSG nicht darauf ab, dass der Antragsteller drei Jahre lang entsprechend der Vorstellung gelebt haben muss, sich dem anderen als dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig zu fühlen. Vielmehr muss es sich nach Paragraph 1 TSG beim Antragsteller um eine Person handeln, die sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren ‚unter dem Zwang steht‘, ihren Vorstellungen entsprechend zu. leben. Es wird also gerade nicht darauf abgestellt, ob die Person tatsächlich als anderen Geschlecht Zugehörige gelebt hat, bzw. ihr dies tatsächlich gelungen ist, sondern allein darauf, ob sie insoweit unter dem Zwang steht.“ (Beschluss Des Landgerichts Frankfurt vom 24.04.92, Az 2/9 T 323 und 344/92)

Das Landgericht Frankfurt hat damit der Rechtsauffassung von Richter Rink eine klare Absage erteilt, die auch für zukünftige Fälle richtungweisend ist. Herr Rink hatte gegenüber Monica Vera bei der Anhörung fälschlicherweise behauptet, seine Auffassung werde von der höheren Instanz geteilt. Lasst Euch von diesem Richter nicht bluffen und einschüchtern und bezieht Euch auf diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt.

Maria Sabine Augstein
Rechtsanwältin, Tutzing
nach oben

1995 Anrede ohne Personenstandsänderung

Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1833/95 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau N.N., Herzogenriedstr. 111, Justizvollzugsanstalt, Mannheim,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, Tutzing -
gegen
a) den Beschluß des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 -,
b) den Beschluß des LG Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 -,
c) den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1994 - 4514 E - 51/93-,
d) den Bescheid der JVA Mannheim vom 8. August 1994 - Dre/Ls -
und Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung der Rechtsanwältin Augstein
hat die 2. Kammer des zweiten Senats des BVG durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß Paragraph 93c in Verbindung mit Paragraphen 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntnmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 1996 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 1995 - 3 Ws 294/94 - und der Beschluß des LG Mannheim vom 9. November 1994 - StVK 18 -B- 431/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie werden ausgehoben.
Die Sache wird an das LG Mannheim zurückverwiesen.
2. Das Land Ba-Wü hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von PKH.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine transsexuelle Person nach rechtskräftiger Änderung ihres Vornamens von Verfassungswegen mit der ihrem neuen Namen entsprechenden Geschlechtsbezeichnung anzusprechen ist.
I. Die Beschwerdeführerin, die eine lebenslange Freiheitstrafe verbüßt, empfindet sich trotz männlicher biologischer Ausstattung als dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Ihrem Antrag entsprechend wurde ihr ursprünglich männlicher Vorname gemäß Paragraph 1 TSG mit Gerichtsbeschluß vom 18. April 1994 in einen weiblichen geändert. Dessen ungeachtet wurde sie - in einer Männerhaftanstalt untergebracht - von den mit ihr befaßten Vollzugsmitarbeitern teilweise weiterhin mit "Herr ..." angespochen; auch in dem sie betreffenden Schriftverkehr verwendete die Vollzugsverwaltung weiterhin die männliche Anrede.
Einen Antrag der Beschwerdeführerin an die Anstaltsleitung, sie nun ausschließlich als Frau anzusprechen, beschied diese abschlägig. Die betreffenden Mitarbeiter seien ohnehin angewiesen, gegenüber der Beschwerdeführerin möglichst eine neutrale, jedenfalls nicht die männliche Geschlechtsbezeichnung zu verwenden. Die gegen diese Bescheid erhobene Beschwerde wies die zuständige Landesjustizverwaltung als unbegründet zurück, wobei sie die Ansicht vertrat, die Anrede "Herr" oder "Frau" sei eine Geschlechtsbezeichnung. Da aber lediglich der Vorname der Beschwerdeführerin geändert worden sei, ihre rechtliche Stellung als Mann jedoch davon unberührt bleibe, müsse sie von Rechts wegen weiterhin mit "Herr ..." angeredet werden.
Gegen diesen Bescheid trug die Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung an. Die zuständige Strafvollstreckungskammer vertrat mit Beschluß vom 9. November 1994 die Ansicht, der von ihr in Anspruch genommenen weiblichen Anrede stehe Paragraph 10 Abs. 1 TSG entgegen, der eindeutig bestimme, daß sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte erst ab Rechtskraft der Geschlechtsumwandlungsentscheidung nach dem neuen Geschlecht bestimmten. Da eine Entscheidung nach den Paragraphen 8 ff. TSG im Fall der Beschwerdeführerin bislang nicht vorliege, könne diese auch eine weibliche Anrede nicht verlangen. Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene OLG bestätigte den landgerichtlichen Beschluß am 12. Juli 1995 lediglich mit der Erwägung, daß eine dem neuen Status der Beschwerdeführerin entsprechende weibliche Anrede zwar durch die Höflichkeit geboten sei; ein einklagbarer Rechtsanspruch jedoch insoweit nicht bestehe.
II. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung ihrer Menschenwürde und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). In den angegriffenen Entscheidungen werde durchweg verkannt, daß ihr seit Änderung ihres Vornamens ein verfassungsrechtlich geschützter Rechtsanspruch gegen jedermann auf Verwendung der weiblichen Anredeform zustehe. Jede Mißachtung dieses Rechts verletze sie in ihren Grundrechten.
III. Das Justizministerium Ba-Wü hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es entspreche der Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung für die sogenannte "kleine Lösung" (Paragraphen 1 ff. TSG), daß die Beschwerdeführerin rechtlich nach wie vor als Mann zu behandeln sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch orientiere sich die Anrede am Geschlecht und nicht am Vornamen; ein Grundrechtsverstoß liege darin nicht.
IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (Paragraphen 93a Abs. 2 Lit. B, 93b Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet; die insoweit maßgeblichen Fragen hat das BVG in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ff.) bereits entschieden. Die Kammer ist damit auch zur Sachentscheidung berufen (Paragraph 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Art. 1. Abs 1 GG schützt die Würde des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst begreift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleistet zugleich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechend zu entfalten. Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folgt das Gebot, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 ). Die Frage, welchem Geschlecht sich ein Mensch zugehörig empfindet, betrifft dabei seinen Sexualbereich, den das GG als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt hat (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 60, 123 ; 88, 87 ). Jedermann kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Das schließt die Pflicht ein, die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren.
2. Auslegung und Anwendung des TSG bestimmen sich nach diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das TSG vom 10. September 1980 (BGBl. I, S. 1654), dessen Entstehung auf dem Beschluß des BVG vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ff.) zurückgeht, sieht für den Geschlechtswechsel eine abgestufte Regelung vor. Der eigentlichen Geschlechtsänderung aufgrund geschlechtsanpassender Operation ("große Lösung") nach den Paragraphen 8 ff. TSG kann danach gemaß Paragraphen 1 bis 7 TSG als Vorstufe eine Vornamensänderung vorausgehen ("kleine Lösung"), die es nach dem Willen des Gesetzgebers der transsexuellen Person erlauben soll, schon frühzeitig - seiner psychischen Befindlichkeit entsprechend - in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten (vgl. die Entwurfsbegründung zum TSG unter Nr. 2.5). Die Vorwirkung der Vornamensänderung stellt damit einen Fall der ausdrücklich vorbehalteten anderweitigen gesetzlichen Bestimmung i.S. des Grundsatzes nach Paragraph 10 Abs. 1 TSG dar, der die Rechtswirkungen der Geschlechtsumwandlung von der Durchführung des Verfahrens nach Paragraphen 8 ff. TSG abhängig macht. Dabei kann nicht zweifelhaft sein., daß die rechtlich anerkannte Vorwirkung des Paragraph 1 TSG in vollem Umfang dem grundrechtlichen Schutz der Intimsphäre nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt.
Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsrolle ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform ("Herr ..."/"Frau ...") von zentraler Bedeutung. Deshalb fordert es die Achtung vor der in Paragraph 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung, eine Person nach Änderung ihres Namens ihrem neuen Rollenverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben. Nur dieses Verhalten wird der geschilderten gesetzgeberischen Absicht des Paragraph 1 TSG gerecht; nur diese Auslegung des Paragraph 1 TSG erscheint auch mit der Wertentscheidung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar.
3. Der Regelungsgehalt, den die hier angegriffenen Entscheidungen den Paragraphen 1, 10 Abs.1 TSG beigelegt haben, wird weder dem TSG noch den Grundrechten des Beschwerdeführerin gerecht.
a) Die Rechtsauffassung des LG, Paragraph 10 Abs. 1 TSG gebiete es, eine transsexuelle Person nach bereits vollzogener Namensänderung, aber noch vor dem Geschlechtswechsel ihrer personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung anzusprechen, wird schon dem Ausnahmevorbehalt des Paragraph 10 Abs. 1 TSG nicht gerecht. Zum anderen übergeht das Landgericht die Selbstverständlichkeit, daß sich die Anrede einer Person (("Herr ..." bzw. "Frau ...") nach dem rechtlich anerkannten Selbstverständnis dieser Person bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat, die auch in dem ihr gerichtlich zuerkannten Vornamen zum Ausdruck kommt. Damit verkennt das LG jedoch zugleich den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch, der einer Vornamensänderung nach Paragraph 1 TSG entgegenzubringen ist.
b) Das OLG räumt der Beschwerdeführerin zwar ein, daß die Anpassung der Sprachgebrauchs an die Vornamensänderung der Achtung ihrer Menschenwürde entspreche. Gleichwohl kommt es zu dem Ergebnis, ein "einklagbarer Rechtsanspruch" bestehe insoweit nicht. Damit läßt das Gericht ebenfalls eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erkennen, die verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann.
4. Da die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, sind sie aufzuheben. Die Sache wird an das LG zurückverwiesen (Paragraphen 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen gemäß Paragraph 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach, Kruis, Winter

1995 Kostenübernahme GaOP durch Privatversicherung

Kostenübernahme der Geschlechtsumwandlung durch private Krankenversicherungen

BGH, Beschluß v. 8. 3.1995 – 4 ZR 153/94 zu OLG Köln, Urteil vom 11.4.1994 – SU 80/93 –(nicht rechtskräftig: LG Köln – 25 O 326/89 –):

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. S., die Richterin Dr. R. und die Richter R., Dr. S. und T. am 8. März 1995 beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. vom 11. April 1994 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat schon das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass bezüglich der operativen Veränderung der äußeren Geschlechtsmerkmale eines Versicherten jedenfalls dann eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) vorliegt, wenn der Versicherte die rechtskräftige Feststellung erreicht hat, dass er als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (vgl. §§ 8ff. des Transsexuellen-Gesetzes vom 10. September 1980 – BGBl. I, S. 1654ff.).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 91.695,38 DM (62.285,50 + 18.009,88 DM + 11.400,— DM)

Anmerkung

Die Krankenkasse legte gegen diese Entscheidung noch Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24.4.95, AZ 1 BvR785/95, enthielt keine Begründung.

Nunmehr steht auch für den Bereich der privaten Krankenversicherung fest, dass sie für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen bei Transsexualität leistungspflichtig sind. Bezüglich der gesetzlichen Krankenkassen hatte dies das Bundessozialgericht schon 1987 entschieden. Private Krankenkassen hatten stets so argumentiert, dass die Rechtsprechung der Sozialgerichte für sie nicht maßgeblich sei, und in vielen Fällen die Kostenübernahme abgelehnt. Nach dieser höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung können sie den Standpunkt der generellen Ablehnung der Kostenübernahme nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Bundesgerichtshof wollte sich nicht auf die Entscheidung des Einzelfalles beschränken, sondern die anstehende Streitfrage allgemein, d. h. auch für zukünftige Fälle beantworten. Hierbei kann für Transsexuelle mit der kleinen Lösung (Vornamensänderung) nach § 1 TSG nichts anderes gelten. Denn beide Lösungen unterscheiden sich nur dadurch, dass für § 8 TSG die Operation bereits durchgeführt worden sein muss; im Übrigen sind die medizinischen Voraussetzungen dieselben. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass Transsexuelle die Kostenzusage vor der Operation nicht erhalten könnte, sondern diese vorfinanzieren müssten, um anschließend nach gerichtlicher Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit die Kosten erstattet bekommen können.

Insgesamt erwarte ich mir von dieser Entscheidung, dass die Erlangung der Kostenübernahme von der privaten Krankenversicherung für Transsexuelle wesentlich einfacher werden wird als bisher.

Maria Sabine Augstein
nach oben

2003 Vornamensänderung unterschiedliche Gutachten

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 190/02 vom 16.01.2003

Rechtsgebiete:TSGSchlagworte:Namensänderung: Gutachten über transsexuelle PrägungStichwort:Namensänderung: Gutachten über transsexuelle Prägung Leitsatz:

1.)

Die Gutachten über die transsexuelle Prägung eines Antragstellers nach § 1 TSG müssen nicht übereinstimmen, um die Voraussetzungen für die Namensänderung feststellen zu können. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung vielmehr frei.

2.)

Beide Gutachten müssen aber - bei Wahrung der übrigen Voraussetzungen - vom gleichen Informationsstand ausgehen.

2009 kein Anspruch auf Elektroepilation

Die Klägerin begehrte von der beklagten Krankenkasse Erstattung bzw. Übernahme der Kosten für eine Nadel-Elektroepilation (Methode zur dauerhaften Entfernung von Körperhaaren) in einem Kosmetikstudio. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung bzw. Leistungsgewährung. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.01.2009.

Transsexuelle Klägerin

Die 1966 geborene transsexuelle Klägerin gehört nach Maßgabe des Transsexuellengesetzes dem weiblichen Geschlecht an. Sie beantragte bei der beklagten Krankenversicherung die Gewährung einer Nadelepilation in einem Kosmetikstudio zur Entfernung der Gesichtsbehaarung. Die Klägerin legte ein Attest einer Fachärztin für Psychiatrie vor, wonach es bei der Klägerin aufgrund der starken Gesichtsbehaarung immer wieder zu psychischen Einbrüchen komme.

Die beklagte Krankenversicherung holte eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein. Der MDK verwies darauf, dass die Durchführung einer Nadelepilation bei Transsexualität nur dann in Betracht komme, wenn zuvor eine zweijährige Hormonbehandlung erfolglos geblieben sei. Anschließend könne eine Nadelepilation grundsätzlich als Kassenleistung erbracht und abgerechnet werden.

Die beklagte Krankenversicherung lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Nadelepilation bei einer Kosmetikerin ab. Nach Ansicht der Beklagten stellte die Epilationsbehandlung eine ärztlichen Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Kosmetikerinnen seien aber nicht berechtigt, im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung Leistungen zu erbringen. Die Klägerin müsse sich an einen Vertragsarzt wenden.

Sozialgericht Mannheim gab der Klägerin Recht

Das Sozialgericht Mannheim (Urteil vom 08.05.2008, Az. S 9 KR 2777/07) hat die beklagte Krankenversicherung zu Übernahme der Kosten für die Nadelepilation bei einer Kosmetikerin verurteilt. Nach Auffassung des Sozialgerichts Mannheim ist es der Klägerin nicht zumutbar, die Behandlung bei einem Vertragsarzt durchführen zu lassen. Für die begehrte Behandlung vergäben Vertragsärzte lediglich Termine von 15 Minuten. Bei der Klägerin seien mindestens 100 Behandlungstermine notwendig, was bei einer wöchentlichen Behandlung von 15 Minuten zu einer Behandlungsdauer von 8 Jahren führe. Zur Krankenbehandlung gehöre, dass diese in einem angemessenen Zeitrahmen abgeschlossen werden könne. Da die kassenärztliche Versorgung dazu nicht in der Lage sei, habe die beklagte Krankenversicherung der Klägerin die Kosten für die selbstbeschaffte Maßnahme zu erstatten.

Landessozialgericht Baden-Württemberg sieht die Kosten für eine Nadelepilation bei einer Kosmetikerin nicht als erstattungsfähig an

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2009, Az. L 11 KR 3126/08) hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die beklagte Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für eine Nadelepilation bei einer Kosmetikerin. Die bei der Klägerin durchgeführte Nadelepilation ist in der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt und als ärztliche Behandlung anzusehen (so auch Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2007, Az. S 4 KR 78/07). Nur Ärzte dürfen aber ärztliche Behandlungen erbringen. Die Behandlung durch eine Kosmetikerin stellt keine ärztliche Behandlung dar.

Längere Behandlungsdauer beim Arzt muss hingenommen werden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg räumte ein, dass es schwierig ist, einen ärztlichen Behandler für die begehrte Nadelepilation zu finden. Das müsse jedoch ebenso hingenommen werden, wie der Umstand, dass für die Behandlung bei einem Arzt ein längerer Zeitraum als bei einer Kosmetikerin anzusetzen sei. Der schnellere Fortschritt einer Behandlung durch eine Kosmetikerin beruhe allein darauf, dass diese in anderer Art und Weise und deswegen pro Sitzung länger epiliert. Der Umstand, dass die Kosmetikerin der Klägerin über größere Erfahrung in der Epilation Transsexueller verfügt als manche Hautärzte, begründet nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg keine Abweichung von Arztvorbehalt. Denn für die Kostenerstattung bei ärztlichen Behandlungen hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass die mangelnde Vertrautheit mit einem bestimmten Krankheitsbild nicht ausreicht, um eine Leistung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu beanspruchen (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.09.2000, Az. B 1 KR 5/99 R). Die Kosten für eine Nadelepilation bei einer Kosmetikerin seien daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

SG Mannheim, Urteil v. 08.05.2008, Az. S 9 KR 2777/07
LSG B-W, Urteil v. 27.01.2009, Az. L 11 KR 3126/08

nach oben

2010 Transsexualität ist keine Behinderung

Nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Stuttgart gilt Transsexualität nicht als Behinderung. Geklagt hatte eine 36-Jährige aus Karlsruhe. Sie forderte die Anerkennung eines Behinderungsgrades von 60 Prozent, da sie sich trotz einer Geschlechtsumwandlung nicht fortpflanzen könne.

Das Gericht wies die Klage jedoch zurück, erkannte aber eine 50 prozentige Behinderung wegen Depressionen und starker Migräne aufgrund der Transsexualität an. Mit der Klage wollte sie jedoch eine grundsätzliche Anerkennung von Transsexualität und deren Folgeerscheinungen erreichen.

Laut der Weltgesundheitsorganisation wird die Störung der Geschlechtsidentität als Transsexualität bezeichnet. Die Betroffenen sind körperlich eindeutig einem Geschlecht zugeordnet und haben das Bestreben, dem anderen Geschlecht anzugehören.
nach oben

2011 Personenstandsänderung

Mit der Entscheidung vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 – hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung des Geschlechtswechsels nach § 8 Absatz 1 Nummer 3
und Nummer 4 des Transsexuellengesetzes (TSG) mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
Gleichwohl bedarf es auch weiterhin für den personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel nach § 8 Absatz 1 TSG der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit durch das zuständige Gericht. Diese Feststellung ist jedoch derzeit nicht davon abhängig, dass die transsexuelle Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder sich einem operativen Eingriff zur Veränderung ihrer äußeren Geschlechtsorgane unterzogen hat, wie dies § 8 Abs. 1 Nummer 3 und Nummer 4 TSG bisher voraussetzten.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 ist unanfechtbar; die Entscheidungsformel des Beschlusses hat gemäß § 31 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gesetzeskraft.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110111_1bvr329507.htmlhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-007

Bundesministerium des Innern
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de

Ich habe daraufhin einmal an den Bürgerservice geschrieben, was mit den Persone ist, die bereits eine VÄ haben durchführen lassen und nachfolgende Email erhalten:

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: noreply@bmi.bund.de
Gesendet: Donnerstag, 17. Februar 2011 09:54
Betreff: 110216, Melzer, Petra, Personenstandsänderung

Sehr geehrter Frau Melzer,

für Ihre E-Mail Anfrage vom 16. Februar 2011 danke ich Ihnen.

Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass es hinsichtlich der Änderung des Personenstandes noch eines Beschlusses durch das Amtsgericht bedarf. Bitte setzen Sie sich daher mit Ihrem zuständigen Amtsgericht in Verbindung.

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts müssen KEINE weiteren Gutachten mehr erbracht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. Heinrich Lorenz

Bundesministerium des Innern
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.d115.de

nach oben

2011 Unisex-Tarife

Urteil am Europäischen Gerichtshof
Bald Unisex-Tarife in Versicherungen
Luxemburg (RPO). Versicherer müssen spätestens ab dem 21. Dezember 2012 sogenannte Unisex-Tarife für Männer und Frauen anbieten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Beurteilung des Geschlechts als "Risikofaktor" in den Verträgen sei eine unzulässige Diskriminierung, urteilten die Richter.
Bislang werden Versicherungstarife nach dem statistischen Risiko kalkuliert. Dabei spielt das Geschlecht häufig eine zentrale Rolle. So bezahlen Frauen weniger für ihre Kfz-Haftpflicht, weil sie im Durchschnitt weniger Unfälle bauen. Besonders wichtig ist die um etwa fünf Jahre höhere statistische Lebenserwartung der Frauen: Sie führt zu günstigeren Beiträgen für eine Risiko-Lebensversicherung, aber zu deutlich höheren Beiträgen für eine private Rentenversicherung.
Dabei stützen sich die Versicherer bislang auf eine Klausel in der EU-Gleichstellungsrichtlinie aus dem Jahr 2004. Danach können die Versicherer statistisch nachweisbare Risikounterschiede zwischen Männern und Frauen berücksichtigen. Diese auf zunächst fünf Jahre angelegte Klausel sollte am 21. Dezember 2012 überprüft werden. Diese Überprüfung wird nun hinfällig: Die Ausnahmeklausel laufe definitiv am 21. Dezember 2012 aus, urteilte der EuGH.
Mehr zum Thema
Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf den im Unionsrecht verbürgten Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern. Die Gleichstellungsrichtlinie verlange Unisex-Tarife im Grundsatz schon ab dem 21. Dezember 2007, die derzeit noch üblichen Abweichungen seien als Ausnahme formuliert. Solche Ausnahmen müssten aber "nach Ablauf einer angemessenen Übergangzeit" auslaufen; andernfalls werde das Ziel der Gleichbehandlung von Frauen und Männern unterlaufen. Daher erklärte der EuGH die Ausnahme für mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin kritisierte das Urteil und forderte indirekt den EU-Gesetzgeber zum Eingreifen auf. Altverträge seien allerdings nicht betroffen. Bereits im Vorfeld hatten die Versicherer aber vor insgesamt steigenden Beiträgen gewarnt, weil der Geschlechtermix als neues Risiko in die Kalkulation eingehe. Unisex-Tarife könnten insbesondere die private Rentenversicherung für Männer komplett unattraktiv machen. Auch der Bundesverband der Versicherungskaufleute kritisierte, Männer müssten hier die Frauen künftig "subventionieren"
Demgegenüber begrüßte der Bundesverband Verbraucherzentralen das Urteil. Denn bislang würden Versicherte mit ihrem jeweiligen Geschlecht "in statistische Sippenhaft" genommen, erklärte Vorstand Gerd Billen in Berlin. Er forderte die Aufsichtsbehörden auf, "missbräuchliche Preissteigerungen zu verhindern". Auch nach Überzeugung des Bundes der Versicherten gibt das Urteil keinen Grund, die durchschnittlichen Preise anzuheben.
Das Luxemburger Grundsatzurteil geht auf die Klagen eines Verbraucherverbandes und mehrerer Privatpersonen in Belgien zurück. Vorausgegangen war ein richterliches Rechtsgutachten, das ebenfalls Unisex-Tarife verlangte, aber immerhin noch Unterscheidungen zulassen wollte, die auf "eindeutig nachweisbare biologische Unterschiede" zurückgehen, etwa das "Risiko" einer Schwangerschaft in der privaten Krankenversicherung. Der EuGH machte in seinem Urteil hierzu keine Aussagen.
Versicherungen nicht gleich kündigen
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sollten Verbraucher nicht überstürzt handeln. Es sei nicht ratsam, laufende Versicherungen vorzeitig zu kündigen, sagte Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn die neuen Tarifstrukturen seien noch gar nicht absehbar. Für jeden neuen Vertrag müssten zudem neue Abschlusskosten bezahlt werden.
nach oben

2011 Anspruch auf eine Brustvergrößerung?

Die gesetzliche Krankenkasse kann die Kosten für eine Brustvergrößerung bei Mann-zu-Frau-Transsexualität übernehmen. Das gilt aber nur, wenn eine geschlechtsangleichende Operation nicht zu dem akzeptablen Wachstum der Brüste geführt hat oder die Operation nicht durchgeführt werden soll.

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 11. Februar 2011, wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.

Der Sachverhalt
Die Klägerin wird seit 15 Jahren mit einer Hormontherapie behandelt und lebt seit 2006 als Frau in der Öffentlichkeit. Aufgrund ihres immer noch männlichen Erscheinungsbildes und ihrer männlichen Stimme beantragte sie bei ihrer Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Operation sowie eine zweite Stimmbandoperation. Die Stimmbandoperation übernahm die Krankenkasse.
Allerdings verweigerte sie die Zahlung einer Brustvergrößerung, da die Klägerin bereits eine geschlechtsangleichende Operation beantragt hatte. Grundsätzlich wachse die Brust nach der Entfernung der männlichen Keimdrüsen noch, so dass eine Brustvergrößerung vor dieser OP unnötig sei. Ob die Brust wachse und in welcher Größe, sei allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich.

Die Entscheidung
Bereits das Sozialgericht Berlin gab der Krankenkasse Recht. Nur im Falle einer unaufschiebbaren Behandlung müsse die Krankenkasse zahlen. Eine solche habe die Klägerin allerdings nicht geltend gemacht. Außerdem sei die Operation für die Klägerin weder erforderlich noch notwendig, denn ihre Brust sei vom Normalbild der weiblichen Brust nicht so weit abweichend, dass sie entstellend wirke. Auch ein psychischer Leidensdruck könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Das LSG folgte der Argumentation der ersten Instanz. Außerdem sei noch nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit eine Krankheit. Der Versicherte müsse objektiv an einer körperlichen Auffälligkeit leiden, die so erheblich sei, dass es sein Leben in der Gesellschaft gefährde. Auch das sei hier nicht erkennbar gewesen.

Gericht:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2011 - L 1 KR 243/09
Quelle & Informationen: www.arge-medizinrecht.de

Bei Mann-zu-Frau Transsexualität kommt eine operative Brustvergrößerung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn entweder die geschlechtsangleichende Operation mit der Entfernung der männlichen Keimdrüsen nicht zu einem akzeptablen Wachstum der Brüste geführt hat oder eine geschlechtsangleichende Operation gar nicht durchgeführt werden soll.

2012 Folge-OP Korrektur

Wiesbaden, den 09.Januar 2012
Krankenversicherung muss auch Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen.
Eine Krankenkasse, die einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmt, hat auch für die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten aufzukommen.
Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil.

30-jähriger transsexueller Kläger erstreitet Operationskosten

Der mittlerweile 30-jährige, als Frau geborene Kläger, unterzog sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation. Hierbei wurde dessen weibliche Brust entfernt.
Nachdem es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.
Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien bei dem Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Die üblichen Begutachtungsgrundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen.

Az.: S 1 KR 89/08, Urteil v. 14.12.2012 – Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.

2012 Keine Brustvergrößerung

Krankenkassen müssen nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg nicht die Brustvergrößerung für Transsexuelle bezahlen. Ein von der Klägerin, die als Mann geboren ist, geforderter operativer Eingriff sei nicht erforderlich, teilte das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil mit.
Denn die Frau, die durch Hormonbehandlung bereits eine "mäßige" Brust entwickelt hatte, habe keine organischen Beschwerden.
Auch das Argument der Klägerin, sich erst mit einem bestimmten Brustumfang tatsächlich als Frau fühlen zu können und unter ihrem geringen Brustwachstum zu leiden, ließ der 5. Senat in dem Berufungsverfahren vom Sozialgericht Freiburg nicht gelten.
"Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, stellen grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar", heißt es in der Mitteilung.
Auch eine Regelung, die unter bestimmten Bedingungen Operationen bei Transsexuellen rechtfertige, könne in diesem Fall nicht angewendet werden. Denn dabei sei nur möglich, einen Anspruch auf "deutliche" körperliche Angleichung an das gewünschte Geschlecht zu erfüllen, aber nicht eine "möglichst weitgehende" Angleichung.
Erst recht bestehe kein Anspruch auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit gälten für Transsexuelle keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen, bei denen die Krankenkasse auch bei erheblichem psychischen Leidensdruck keine Brustvergrößerung zahlen müsse.

Az: L 5 KR 375/10
nach oben